Als Steuerberater aus Hameln biete ich Ihnen auch überregional
sämtliche Steuerberatungsleistungen und betriebswirtschaftliche Beratung
Steuerberatung Dr. Brüggemann bietet Ihnen das komplette Spektrum klassischer Steuerberaterleistungen, d.h. Buchführung und Gewinnermittlung, Erstellung privater und betrieblicher Steuererklärungen, Existenzgründungs- und Unternehmensnachfolgeberatung, steuerliche Gestaltungsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung u.v.m.!
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Rückforderung von Zulagen für Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr in Mali rechtswidrig,
Das VG Koblenz entschied, dass die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen rechtswidrig sind (Az. 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO).
Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG abgewiesen,
Das LAG Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung abgewiesen (Az. 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24).
German Tax Advisers: DStV-Präsident Torsten Lüth zu Gesprächen in Brüssel,
Insgesamt sieben Gespräche führte DStV-Präsident StB Torsten Lüth für die German Tax Advisers in Brüssel. Neben dem Berufs- und Steuerrecht fanden sich auch die betriebswirtschaftliche Beratung und künftige Anti-Geldwäsche-Maßnahmen auf der Agenda.
Warum der Osten wirtschaftlich hinter dem Westen zurückbleibt,
Seit der Wiedervereinigung hat Ostdeutschland wirtschaftlich zwar aufgeholt, der Rückstand zum Westen bleibt aber groß, zeigt eine Analyse des IW Köln.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: BFH zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG,
Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können (Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).
BFH zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung,
Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der BFH entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar (Az. VIII R 5/24).