Als Steuerberater aus Hameln biete ich Ihnen auch überregional
sämtliche Steuerberatungsleistungen und betriebswirtschaftliche Beratung
Steuerberatung Dr. Brüggemann bietet Ihnen das komplette Spektrum klassischer Steuerberaterleistungen, d.h. Buchführung und Gewinnermittlung, Erstellung privater und betrieblicher Steuererklärungen, Existenzgründungs- und Unternehmensnachfolgeberatung, steuerliche Gestaltungsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung u.v.m.!
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Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung,
Das BMF hat die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung veröffentlicht.
Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung,
Kürzlich haben Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Das BMF hat den Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht.
Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung,
Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Az. L 1 KR 367/23).
E-Bike nach Sturz weiter genutzt – OLG Oldenburg entscheidet über Haftung für Carport-Brand,
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat das OLG Oldenburg klar verneint (Az. 9 U 8/26).
Kein Schmerzensgeld nach Sturz durch Heuboden,
Das LG Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte, da die Stallbetreiber keine Pflicht verletzt hätten (Az. 5 O 98/24).
Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers,
Das SG Landshut entschied, dass eine Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes mangels grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers unzulässig ist. Die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X hätten nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe (Az. S 16 AL 83/24).


